Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Geschäftszahl

2011/03/0127

Rechtssatz

Hinsichtlich eines Antrags nach Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in dieser Gesetzesstelle angesprochenen Frist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbots, innerhalb derer ein Antrag auf Entschädigung für die verfallenen Waffen gestellt werden muss, um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033).