Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2011

Geschäftszahl

2011/02/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0428 B 25. November 1994 RS 1

(Hier: Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung rechtskräftig verhängter Geldstrafen nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG.)

Stammrechtssatz

Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd Artikel 132, zweiter Satz B-VG dar, hins der eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist (hier: Antrag auf Aufhebung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen betreffend Strafverfügungen wegen Übertretung der StVO) (Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985; B 20.9.1989, 89/03/0221, VwStl 12999 A/1989).