Verwaltungsgerichtshof
19.07.2011
2011/02/0127
Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, für die eine entsprechende Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes in Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 vorgesehen ist, können vom Landesgesetzgeber näher geregelt werden, wobei die Glücksspielautomaten, die definitionsgemäß auch Glücksspielapparate sind vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, GSpG 1989), gleichfalls die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst herbeizuführen oder zur Verfügung zu stellen haben.