Verwaltungsgerichtshof
29.04.2011
2011/02/0063
GRS wie 95/19/0305 E 19. September 1996 RS 1
Die Berufungsbehörde ist aus dem Grunde des Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet, dem Berufungswerber eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterläßt sie dies, so unterliegt ein zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.