Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.07.2013

Geschäftszahl

2011/02/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0035 E 20. März 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben sind, dass eine Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, besteht die Berechtigung zur Atemluftuntersuchung. Weitere Erhebungsschritte in die eine oder andere Richtung sind dann nicht mehr geboten.