Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2011/01/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0070 B 24. Juli 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Artikel 132, B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt; die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung (Hinweis B vom 13. September 2006, 2006/12/0140, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011010228.X01