Verwaltungsgerichtshof
26.01.2012
2011/01/0153
Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) AuslBG, deretwegen der Fremde rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0416, und das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741). Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", oder "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" prüfen hätte müssen, bestimmt Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG nicht vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 2009). Auch ändert die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe daran nichts, dass (auch bei Verhängung einer Strafe in geringer Höhe) der Fremde wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/01/0025 E 27. Februar 2013