Verwaltungsgerichtshof
15.06.2010
2010/22/0055
Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/22/0057
2010/22/0056
2010/22/0059
2010/22/0058
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/22/0123 E 7. April 2011