Verwaltungsgerichtshof
20.03.2012
2010/21/0438
Eine tatsächliche, effektive (und nicht bloß zum Schein erfolgte) Wohnungsnahme in Deutschland von mehr als drei Monaten stellt gemäß Paragraph 57, NAG 2005 eine ausreichende Grundlage für die Dokumentation eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts der Fremden dar (Hinweis E 23. Februar 2012, 2010/22/0011).