Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.08.2010

Geschäftszahl

2010/21/0252

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2010/21/0253

2010/21/0254

Rechtssatz

Die Behörde darf in einem Verfahren betreffend Ausweisung in ihre Überlegungen auch einbeziehen, dass die Eltern bzw. Großeltern der Fremden (Vater, Mutter und Tochter) in der Türkei wohnen und daraus ableiten, dass nach wie vor Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 5, FrPolG 2005) bestehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210252.X03