Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.08.2010

Geschäftszahl

2010/21/0252

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2010/21/0253

2010/21/0254

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es keinen Eingriff in das Familienleben, sondern nur einen solchen in das Privatleben der Fremden (Vater, Mutter und Tochter) darstellt, wenn sie alle gleichzeitig mit Bescheiden gemäß Paragraph 31, 53 und 66 FrPolG 2005 ausgewiesen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210252.X02