Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2010

Geschäftszahl

AW 2010/21/0203

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Schubhaft - Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen iSd § 50 FrPolG 2005 ist auch von Amts wegen zu beachten. Mit anderen Worten: Die Fremdenpolizeibehörde müsste trotz Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung von der Abschiebung des Bf nach Griechenland dann Abstand nehmen, wenn die (auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Bf) vorzunehmende Beurteilung der derzeitigen Lage in Griechenland für abgeschobene Asylwerber in der Situation des Bf zu einer Verletzung von Art. 3 MRK führen würde. In diesem Sinne stellen auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage für das FremdenrechtÄG 2009 zu §§ 50 und 51 FrPolG 2005 (330 BlgNR 24. GP 31) klar, dass unabhängig von einem Verfahren nach dem AsylG 2005 oder nach § 51 FrPolG 2005 die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde "natürlich unberührt bleibt", das Refoulementverbot jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen.