Verwaltungsgerichtshof
06.09.2010
AW 2010/21/0203
Nichtstattgebung - Schubhaft - Dass der Gesetzgeber mit der durch das (am 1. Jänner 2010 in Kraft getretene) FremdenrechtsÄG 2009 vorgenommenen Änderung des Paragraph 46, FrPolG 2005 die Möglichkeit eines Abschiebungsaufschubes beseitigte und dass die im Paragraph 46 a, legcit nunmehr vorgesehene Duldung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht kommt, kann nicht dadurch umgangen werden, dass im Rahmen eines Schubhaftüberprüfungsverfahrens beim unabhängigen Verwaltungssenat - ohne gesetzliche Grundlage - ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gestellt wird. Ein solcher Antrag ist im Gesetz nur im Paragraph 51, legcit vorgesehen und in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung - wie hier - in einen anderen als den Herkunftsstaat dem Wortlaut nach an die Voraussetzung gebunden, dass er während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots gestellt wird.
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010210203.A02