Verwaltungsgerichtshof
23.05.2012
2010/17/0057
GRS wie 2009/17/0089 E 23. Mai 2012 RS 1
Nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG gelten zwar die einer Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes, allerdings mit der Ausnahme der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG sind, wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG ergibt, auch Unterbauten für Straßen oder Fundamente zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0025 u.a.).