Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2012

Geschäftszahl

2010/17/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0089 E 23. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG gelten zwar die einer Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes, allerdings mit der Ausnahme der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG sind, wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG ergibt, auch Unterbauten für Straßen oder Fundamente zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0025 u.a.).