Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2010

Geschäftszahl

2010/17/0042

Rechtssatz

Die mit der (allenfalls im Sinne des Paragraph 16, PStG zu berücksichtigenden) Änderung der Eintragung befasste Personenstandsbehörde hat nicht zu beurteilen, ob die durch eine Änderung des Geschlechts faktisch eingetretene Gleichgeschlechtlichkeit der bisherigen Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändert oder deren Auflösung herbeiführt, erzwingt oder ermöglicht vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 8. Juni 2006, römisch fünf 4/06 = VfSlg. 17.849).