Verwaltungsgerichtshof
29.11.2010
2010/17/0042
Die PStV hat - wie sich schon aus den hier (noch) anzuwendenden Anlagen 8 und 8a ergibt - den Fall einer nachträglichen Änderung des Geschlechts eines Eheschließenden nicht bedacht. Es liegt somit insoweit eine Regelungslücke vor, die - allenfalls - erst durch die Neufassung der Anlagen 8 und 8a durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010, geschlossen wurde.