Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

2010/16/0296

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/16/0125 E 21. Dezember 1992 RS 5

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Bewertung der Gegenleistung hat grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu erfolgen. Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 8, Absatz 2, GrEStG 1987 erst mit dem Eintritt einer Genehmigung, so sind jedoch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer die Verhältnisse (Steuersatz, Besteuerungsgrundlage) am Tag des Vertragsabschlusses maßgeblich (Hinweis E 1.7.1982, 82/16/0047, VwSlg 5699 F/1982).