Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Geschäftszahl

2010/16/0264

Rechtssatz

Unterbrechungshandlungen müssen dem Beschwerdeführer (hier dem zur Haftung für Abgabenschulden Herangezogenen) nicht zur Kenntnis gelangt sein vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2005/16/0095)

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/16/0265 E 28. Juni 2012