Verwaltungsgerichtshof
19.06.2013
2010/16/0183
Der Gebührenschuldner macht die Uneinbringlichkeit der Gebührenschuld geltend, wenn er vorbringt, dass es ihm unmöglich wäre, etwas zu bezahlen, weil er bereits auf das Existenzminimum gepfändet werde. Daraus folgt, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge gehabt hätte vergleiche dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E. 107 zu Paragraph 9, GEG zitierte hg. Rechtsprechung).