Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2012

Geschäftszahl

2010/16/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0331 E 30. März 1998 VwSlg 7264 F/1998 RS 1

Stammrechtssatz

Es löst nicht bereits die Begründung einer freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern immer erst deren Erfüllung, also die tatsächliche Bewirkung der Leistung, den Steuertatbestand aus (Hinweis E 30.10.1996, 94/16/0225).