Verwaltungsgerichtshof
21.11.2012
2010/16/0136
GRS wie 97/16/0331 E 30. März 1998 VwSlg 7264 F/1998 RS 1
Es löst nicht bereits die Begründung einer freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern immer erst deren Erfüllung, also die tatsächliche Bewirkung der Leistung, den Steuertatbestand aus (Hinweis E 30.10.1996, 94/16/0225).