Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2014

Geschäftszahl

2010/15/0195

Rechtssatz

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 85, Tz 1, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).