Verwaltungsgerichtshof
20.03.2014
2010/15/0195
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 85, Tz 1, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).