Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2012

Geschäftszahl

2010/15/0167

Rechtssatz

In eine für Zwecke der Liebhabereiprüfung aufzustellende Prognose können nur solche Beträge als Werbungskosten Eingang finden, die grundsätzlich bei der für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erstellenden Überschussrechnung anzusetzen sind, was aber bei vom Vermieter bloß angesparten Beträgen nicht der Fall ist.