Verwaltungsgerichtshof
18.10.2012
2010/15/0167
In eine für Zwecke der Liebhabereiprüfung aufzustellende Prognose können nur solche Beträge als Werbungskosten Eingang finden, die grundsätzlich bei der für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erstellenden Überschussrechnung anzusetzen sind, was aber bei vom Vermieter bloß angesparten Beträgen nicht der Fall ist.