Verwaltungsgerichtshof
23.05.2013
2010/15/0165
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, UStG 1994 erfordert (das Veranstalten einer) eine "Musikaufführung". Daher ist das bloße Abspielen von Musik - auch wenn dies im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erfolgt - nicht begünstigt. Voraussetzung ist also, dass die Musik "live" und nicht "aus der Konserve" dargeboten wird vergleiche mit Hinweisen auf Judikatur des BFH zu einer vergleichbaren Bestimmung des deutschen UStG, Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG, Paragraph 10, Rz. 348).