Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2013

Geschäftszahl

2010/15/0165

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, UStG 1994 erfordert (das Veranstalten einer) eine "Musikaufführung". Daher ist das bloße Abspielen von Musik - auch wenn dies im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erfolgt - nicht begünstigt. Voraussetzung ist also, dass die Musik "live" und nicht "aus der Konserve" dargeboten wird vergleiche mit Hinweisen auf Judikatur des BFH zu einer vergleichbaren Bestimmung des deutschen UStG, Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG, Paragraph 10, Rz. 348).