Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Geschäftszahl

2010/15/0119

Rechtssatz

Bei der Vermietung einer Wohnung handelt es sich um eine Betätigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der LVO, die Umsatz- und Einkommensteuer betrifft vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, 2011/15/0175).