Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Geschäftszahl

2010/15/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0255 E 7. Juli 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Artikel 4, Absatz eins und 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG (6. RL) gilt als Steuerpflichtiger, wer die wirtschaftliche Tätigkeit eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird im Resultat auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 2, Tz. 8).