Verwaltungsgerichtshof
25.07.2013
2010/15/0082
GRS wie 2007/15/0255 E 7. Juli 2011 RS 2
Nach Artikel 4, Absatz eins und 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG (6. RL) gilt als Steuerpflichtiger, wer die wirtschaftliche Tätigkeit eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird im Resultat auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 2, Tz. 8).