Verwaltungsgerichtshof
26.02.2013
2010/15/0077
GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 7
(hier ohne den ersten Satz)
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 16.9.1986, 86/14/0069).