Verwaltungsgerichtshof
22.11.2012
2010/15/0026
Bei einer Betätigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LVO ist die für die Qualifizierung als Einkunftsquelle maßgebliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, zunächst zu vermuten. Nach Ablauf des Anlaufzeitraumes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LVO kann diese Vermutung anhand der in Paragraph 2, Absatz eins, LVO genannten objektiven Kriterien, welche die Beurteilung der subjektiven Gewinnabsicht ermöglichen, widerlegt werden. Dabei kommt dem Kriterium der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen besondere Bedeutung zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2006/15/0314, mwN). Es ist hier also nicht die Liebhabereivermutung zu widerlegen; es ist vielmehr anhand der in Paragraph 2, Absatz eins, LVO genannten Kriterien zu prüfen, ob (obwohl Verluste anfielen) die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, vorlag.