Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2011

Geschäftszahl

2010/15/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0003 E 30. März 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Frist ist dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (Hinweis - jeweils zu Paragraph 275, BAO - E 20. Jänner 1993, 92/13/0215; E 10. März 1994, 93/15/0092; E 24. Februar 2004, 2002/14/0153). Die Angemessenheit einer Frist hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.