Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2011

Geschäftszahl

2010/15/0024

Rechtssatz

Aufgrund eines nach Ablauf der Frist eingebrachten Antrages darf die Behörde eine Fristverlängerung nicht gewähren vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 110, Rz 4).