Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2012

Geschäftszahl

2010/15/0018

Rechtssatz

Da die Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen ist, ist auch der Vorteil des Gesellschafters, die Kapitalertragsteuer nicht zu tragen, durch die Auszahlung des Betrages ohne Abzug der Kapitalertragsteuer gleichzeitig eingetreten (im Ergebnis ebenso hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2007/15/0104), wenn auch die Zahlung erst mangels rechtzeitiger Einforderung der Kapitalertragsteuer als Nettobetrag (Betrag nach Abzug der Kapitalertragsteuer) zu beurteilen ist.