Verwaltungsgerichtshof
05.09.2012
2010/15/0018
GRS wie 2005/13/0020 E 9. Juli 2008 RS 2
(hier nur der erste und zweite Satz)
Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist vergleiche z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 991). An diesen nach Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0066, sowie Hofstätter/Reichel, EStG römisch drei D, Tz 4 zu Paragraph 95,). Die Kapitalertragsteuerpflicht hängt hingegen in keiner Weise davon ab, in welchem Zeitraum es bei der Körperschaft zu einer Einkommenskorrektur kommt vergleiche z.B. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly/Renner, KStG 1988, Tz 231 zu Paragraph 8,).