Verwaltungsgerichtshof
05.09.2012
2010/15/0018
Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sind bei Geschäftsraummieten Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand - ohne die Beschränkungen der Absatz 2 bis 5 leg. cit. - bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig vergleiche auch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, sowie hiezu OGH vom 27. Jänner 1998, 7 Ob 343/97k). Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses ist stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22, Paragraph 15, MRG Rz 5); zu berücksichtigen ist aber ein vom Vermieter vereinbarungsgemäß noch herzustellender und in der Folge auch tatsächlich hergestellter, für die Zulässigkeit des Mietzinses bedeutsamer Zustand des Mietgegenstandes (aaO Rz 6). Ohne Relevanz für die Zulässigkeit des Mietzinses sind hingegen dem Mieter eingeräumte Rechte, derartige Änderungen am Mietgegenstand vorzunehmen, wobei es auch nicht entscheidend ist, ob der Mieter die Arbeiten vor oder nach dem Mietvertragsabschluss durchführt (aaO, Paragraph 15 a, MRG Rz 5).