Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2010

Geschäftszahl

2010/15/0005

Rechtssatz

Der Eintritt eines Vermögensschaden bildet auch nach der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 noch keine außergewöhnliche Belastung. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können - seit der Änderung dieser Bestimmung durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten - steuerlich abgesetzt werden. Für eine Berücksichtigung fiktiver Ersatzbeschaffungskosten bietet die Bestimmung des Paragraph 34, EStG 1988 jedoch keine Rechtsgrundlage, weil es insofern gerade nicht zu einer tatsächlichen Belastung des Einkommens und damit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen kommt.