Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2010

Geschäftszahl

2010/15/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0292 E 4. März 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, 96/15/0152).