Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2010/13/0131

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (reformatorische Entscheidung), die bloß kassatorische Erledigung nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012) sollte nur die Ausnahme darstellen vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, 2004/14/0059, VwSlg 8135 F/2006, vom 28. Juni 2007, 2006/16/0220, und vom 2. Februar 2010, 2009/15/0206). Mit im Wesentlichen nur allgemein gehaltenen Hinweisen auf befürchtete zeitliche Verzögerungen bei Durchführung der noch als notwendig erachteten Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat selbst wird die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz (vor allem die dazu erforderliche Ermessensübung) noch nicht gesetzmäßig begründet vergleiche z.B. Sutter in Holoubek/Lang (Hrsg),

Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG, 267 ff (270 f), mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/13/0135

2010/13/0136

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/13/0055 E 24. September 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130131.X03