Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2010/13/0131
Das mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, eingeführte Richtwertsystem vergleiche in diesem Zusammenhang weiters das Richtwertgesetz) trat zwar an die Stelle des bisherigen Kategoriesystems vergleiche z.B. Stabentheiner, Das Richtwertsystem, WoBl 1994, 81 ff), gibt aber doch auch nach Art einer Preisregelung konkrete (Richtlinien-)Werte (ergänzt durch ein Zuschlags- und Abstrichverfahren) vor, wobei die Richtwertzinse dem öffentlichen Interesse an erschwinglichem Wohnraum dienten vergleiche z.B. OGH 11. Februar 2010, 5Ob271/09b, MietSlg. 62.281, mit Hinweis auf den AB zum 3. WÄG, 1268 BlgNR 18. GP 11 ff). Diesen Werten kann auch typischerweise eine die Ertragsfähigkeit mindernde Wirkung nicht abgesprochen werden. Die Regelungen über den "Richtwertmietzins" stellen damit den Mietzins beschränkende Vorschriften im Sinne des Paragraph 53, Absatz 7, Litera a, BewG dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/13/0135
2010/13/0136
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/13/0055 E 24. September 2014
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130131.X02