Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2010/13/0131

Rechtssatz

Das mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, eingeführte Richtwertsystem vergleiche in diesem Zusammenhang weiters das Richtwertgesetz) trat zwar an die Stelle des bisherigen Kategoriesystems vergleiche z.B. Stabentheiner, Das Richtwertsystem, WoBl 1994, 81 ff), gibt aber doch auch nach Art einer Preisregelung konkrete (Richtlinien-)Werte (ergänzt durch ein Zuschlags- und Abstrichverfahren) vor, wobei die Richtwertzinse dem öffentlichen Interesse an erschwinglichem Wohnraum dienten vergleiche z.B. OGH 11. Februar 2010, 5Ob271/09b, MietSlg. 62.281, mit Hinweis auf den AB zum 3. WÄG, 1268 BlgNR 18. GP 11 ff). Diesen Werten kann auch typischerweise eine die Ertragsfähigkeit mindernde Wirkung nicht abgesprochen werden. Die Regelungen über den "Richtwertmietzins" stellen damit den Mietzins beschränkende Vorschriften im Sinne des Paragraph 53, Absatz 7, Litera a, BewG dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/13/0135

2010/13/0136

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/13/0055 E 24. September 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130131.X02