Verwaltungsgerichtshof
25.06.2014
2010/13/0119
Autoabstellplätze oder Garagen sind nicht dazu bestimmt, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen und insofern den persönlichen Wohnbedürfnissen zu dienen.
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130119.X04