Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2010/13/0062

Rechtssatz

Die Änderung nach Paragraph 295 a, BAO hat zur Voraussetzung, dass ein Ereignis eintritt, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat. Ein derartiges Ereignis muss - damit ein Anwendungsfall des Paragraph 295 a, BAO vorliegen kann - nach Erlassung des Abgabenbescheids eintreten. Tritt ein solches Ereignis hingegen vor Bescheiderlassung ein, muss es bereits im Abgabenbescheid Berücksichtigung finden vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 295 a, Tz 5).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130062.X02