Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Geschäftszahl

2010/13/0006

Rechtssatz

Die nach der Judikatur des EuGH vergleiche die Urteile des EuGH vom 12. September 2000, C-260/98, Slg. I-6561, Kommission/Hellenische Republik, Randnr. 26, und vom 20. Juni 2013, C-219/12, Thomas Fuchs, Randnr. 17) ausschlaggebenden "konkreten Ausübungsmodalitäten" betreffen nicht etwa den Gegenstand und die Zielsetzung der Tätigkeit der öffentlichen Einrichtung vergleiche z.B. das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2000, C-446/98, Slg. I-11462, Fazenda Publica, Randnr. 19, und das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2005, 2000/14/0203, mwN). Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausübung dieser Tätigkeit auch das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen durch die Einrichtung des öffentlichen Rechts umfasst (wenn beispielsweise nach dem hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2006/15/0220, VwSlg 8406 F/2009, die Gebühr für die Inanspruchnahme einer Aufbahrungshalle durch Bescheid vorzuschreiben ist, vergleiche dazu weiters Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 2, Tz 185/1). Durch die allgemeine Zugänglichkeit eines Hortbetriebes allein wird damit eine Gemeinde noch nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130006.X03