Verwaltungsgerichtshof
31.07.2013
2010/13/0003
Der Berichtigungsbescheid ist mittels Beschwerde vor dem VwGH anfechtbar. Diese kann sich jedoch in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid selbst richten vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 95/15/0088).