Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2012

Geschäftszahl

2010/12/0074

Rechtssatz

Das geltend gemachte Recht, als Chirurgin verwendet zu werden, ist mit dem behaupteten Anspruch "auf die Betrauung mit der Durchführung von Operationen" untrennbar verbunden. Die Bejahung eines Anspruchs auf eine bestimmte dienstliche Verwendung setzt nämlich zwingend auch die Bejahung eines Rechts auf entsprechende tatsächliche Beschäftigung voraus.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/12/0084

Besprechung in:

DRdA, Heft 1 aus 2013,, 72-74;