Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2012

Geschäftszahl

2010/11/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0023 E 29. September 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Dass die Beschwerdeführerin nur gegen den Strafausspruch Berufung erhoben hat, ist nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten.