Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2011

Geschäftszahl

2010/11/0018

Rechtssatz

Die Vorgangsweise der Behörde, im Rahmen des Parteiengehörs dem Bf (in einem Verfahren betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) lediglich ein Beiblatt zu übermitteln, das die seitens des "Ärztlichen Dienstes" geänderte Beurteilung des Gutachtens einer Sachverständigen widerspiegelt, ohne diese Änderung des ursprünglichen Gutachtens klarzustellen, widerspricht der Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG, Parteiengehör zu sämtlichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Selbst wenn nämlich einer Behörde Mitglieder angehören, denen die Qualifikation als Sachverständiger auf ihrem Fachgebiet zukommt, sodass Fachwissen dieser Person zur Beantwortung einschlägiger Fragen einbezogen werden darf, besteht die Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG, den Parteien dazu Parteiengehör zu gewähren. Umso mehr besteht diese Verpflichtung, wenn ein der Behörde beigeordneter "ärztlicher Dienst" Stellungnahmen zu dem Gutachten eines Sachverständigen abgibt und seine abweichende Einschätzung von der Behörde übernommen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110018.X03