Verwaltungsgerichtshof
18.04.2012
2010/10/0254
Bei der Ermittlung des durch einen "ständigen Einwohner" hervorgerufenen Bedarfes nach einer öffentlichen Apotheke, an dem dann eine Inanspruchnahme iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG 1907 gemessen werden kann, ist im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung der Bedarf der Bevölkerung nach Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen heranzuziehen. Dabei können der durchschnittliche Medikamentenverbrauch, der Arzneimittelumsatz udgl. nicht außer Acht gelassen werden. Es sind alle verfügbaren Daten einzusetzen, um jenen Durchschnittsbedarf festzustellen, der dem Bedarf eines "ständigen Einwohners" iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG 1907 zu Grunde liegt. Zur Feststellung dieses Bedarfes ist die Methode der Befragung von Personen über die ihnen erinnerliche Häufigkeit ihrer Apothekenbesuche in den letzten 12 Monaten somit nicht geeignet. (Hier: Die Gleichsetzung der durch Befragung ermittelten Nutzungsfrequenz einer Apotheke "durch jeden Österreicher und jede Österreicherin" (12,25 Mal pro Jahr) mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke durch einen "ständigen Einwohner" gemäß Paragraph 10, ApG 1907 belastet daher die darauf aufbauende Berücksichtigung von Kunden der Einkaufszentren wie "ständige Einwohner" mit einem Mangel.)