Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Geschäftszahl

2010/10/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0204 E 10. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person hat die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte vergleiche E 24. Oktober 1989, 89/11/0144; E 2. Februar 1992, 92/11/0021, VwSlg 13575 A/1992, E 14. Mai 2003, 2002/08/0206, VwSlg 16081 A/2003).