Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2010

Geschäftszahl

2010/10/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0024 E 26. April 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten führt die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust der Rechte auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung vergleiche E 18. September 2008, 2006/09/0110).