Verwaltungsgerichtshof
29.09.2010
2010/10/0168
GRS wie 2004/10/0024 E 26. April 2010 RS 1
Im Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten führt die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust der Rechte auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung vergleiche E 18. September 2008, 2006/09/0110).