Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2012

Geschäftszahl

2010/10/0147

Rechtssatz

Bei einem so genannten Gesamtkonzept wird das angestrebte Ziel durch das Zusammenwirken verschiedener Maßnahmen erreicht. Das im solcherart zu erreichenden Ziel begründete öffentliche Interesse besteht daher an jeder einzelnen dieser Maßnahmen, es sei denn, eine der vorgesehenen Maßnahmen wäre zur Zielerreichung nicht erforderlich oder hiezu überhaupt ungeeignet.

Beachte

Besprechung in:

RdU 5 aus 2012,, 215;