Verwaltungsgerichtshof
21.05.2012
2010/10/0147
Bei einem so genannten Gesamtkonzept wird das angestrebte Ziel durch das Zusammenwirken verschiedener Maßnahmen erreicht. Das im solcherart zu erreichenden Ziel begründete öffentliche Interesse besteht daher an jeder einzelnen dieser Maßnahmen, es sei denn, eine der vorgesehenen Maßnahmen wäre zur Zielerreichung nicht erforderlich oder hiezu überhaupt ungeeignet.
Besprechung in:
RdU 5 aus 2012,, 215;