Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Geschäftszahl

2010/10/0146

Rechtssatz

Sowohl bei dem Tatvorwurf, als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, LMSVG 2006 ein kosmetisches Mittel, das Octyl Methoxycinamate enthält mit einer zur Täuschung geeigneten Angabe -

nämlich der Bezeichnung "Naturkräuterkosmetik" - in Verkehr gebracht zu haben, als auch dem Tatvorwurf der mangelhaften Sicherheitsbewertung von Kosmetika gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, der Kontrollmaßnahmenverordnung ist es nicht maßgeblich, ob sie sich auf ein Sonnenschutzmittel oder auf ein anderes Kosmetikum beziehen.