Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Geschäftszahl

2010/10/0146

Rechtssatz

Nach der maßgeblichen Erwartung eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers vergleiche E 22. November 2006, 2003/10/0042) wird die Bezeichnung "Sonnenöl", zumal unter Hinweis auf einen "Faktor", der im vorliegenden Kontext nur als Hinweis auf den Lichtschutzfaktor aufgefasst werden kann, dahin verstanden, dass das betreffende Produkt dazu bestimmt ist, die Haut vor schädlichen Einwirkungen von Sonnenbestrahlung zu schützen. Es wird somit - ebenso wie etwa durch die im Österreichischen Lebensmittelbuch Kapitel B 33, Punkt 3.3.1 beispielsweise aufgezählten Bezeichnungen "Sonnenmilch" oder "Sonnenlotion" - der Eindruck erweckt, dass der Hauptverwendungszweck des Produktes der Sonnenschutz ist. Damit wurde das Produkt als Sonnenschutzmittel iSv Punkt 3.1 des Kapitels B 33 des Lebensmittelbuches in Verkehr gesetzt. Dem ÖLMB kommt der Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens über die maßgebliche Verbrauchererwartung zu vergleiche E 26. September 2011, 2010/10/0145).