Verwaltungsgerichtshof
29.04.2011
2010/09/0230
GRS wie 91/09/0117 E 26. September 1991 RS 1
(hier nur erster Satz)
In einem Unterschutzstellungsverfahren gem Paragraph 3, DSchG (- diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für ein Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 2, DSchG -) ist nur die Frage zu prüfen, ob das öffentliche Interesse aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen gegeben ist; nicht aber ist zu prüfen, ob dieses öffentliche Interesse mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert. Dies wäre erst in einem Verfahren gem Paragraph 5, DSchG (- Bewilligung der Zerstörung sowie jeder Veränderung eines Denkmals -) zu prüfen. Andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle sind für die Unterschutzstellung unbeachtlich.